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Änderung § 17h EnWG vom 28.12.2012

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§ 17h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730

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§ 17h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17h Abschluss von Versicherungen


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1 Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2 Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.