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Änderung § 80 EnWG vom 01.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 80 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 7 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 80 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 80 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 14 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Anwaltszwang | |
(Text alte Fassung) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. | (Text neue Fassung) 1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. |
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