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Synopse aller Änderungen des EnWG am 04.03.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 2 des BBPlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) (Fußnote zum Gesetz) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes § 1a Grundsätze des Strommarktes § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen § 3 Begriffsbestimmungen § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht § 4 Genehmigung des Netzbetriebs § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 5 Anzeige der Energiebelieferung § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten Teil 2 Entflechtung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung § 9 Unabhängiger Systembetreiber § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde § 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde § 12e Bundesbedarfsplan § 12f Herausgabe von Daten § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung § 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung § 13b Stilllegungen von Anlagen § 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13d Netzreserve § 13e Kapazitätsreserve § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen § 13j Festlegungskompetenzen § 13k (aufgehoben) § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber § 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen Abschnitt 2 Netzanschluss § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung § 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie § 17b Offshore-Netzentwicklungsplan § 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17f Belastungsausgleich § 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17h Abschluss von Versicherungen § 17i Evaluierung § 17j Verordnungsermächtigung § 18 Allgemeine Anschlusspflicht § 19 Technische Vorschriften § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen § 20a Lieferantenwechsel § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung §§ 21b bis 21i (aufgehoben) § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28 Zugang zu Speicheranlagen § 28a Neue Infrastrukturen § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 34 (aufgehoben) § 35 Monitoring und ergänzende Informationen Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher § 36 Grundversorgungspflicht § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht § 38 Ersatzversorgung mit Energie § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen § 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung § 42a Mieterstromverträge Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung § 43 Erfordernis der Planfeststellung § 43a Anhörungsverfahren § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43e Rechtsbehelfe § 43f Änderungen im Anzeigeverfahren § 43g Projektmanager § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes § 43i Überwachung § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten § 44 Vorarbeiten § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46 Wegenutzungsverträge § 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde § 47 Rügeobliegenheit, Präklusion § 48 Konzessionsabgaben Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit § 51a Monitoring des Lastmanagements § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53b (aufgehoben) Teil 7 Behörden Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 54 Allgemeine Zuständigkeit § 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1938, Verordnungsermächtigung § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission § 57a Überprüfungsverfahren § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen Abschnitt 2 Bundesbehörden § 59 Organisation § 60 Aufgaben des Beirates § 60a Aufgaben des Länderausschusses § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie § 62 Gutachten der Monopolkommission § 63 Berichterstattung § 64 Wissenschaftliche Beratung § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Abschnitt 1 Behördliches Verfahren § 65 Aufsichtsmaßnahmen § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 67 Anhörung, mündliche Verhandlung § 68 Ermittlungen § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht § 70 Beschlagnahme § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen § 72 Vorläufige Anordnungen § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen Abschnitt 2 Beschwerde § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 76 Aufschiebende Wirkung § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung § 78 Frist und Form § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 80 Anwaltszwang § 81 Mündliche Verhandlung § 82 Untersuchungsgrundsatz § 83 Beschwerdeentscheidung § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84 Akteneinsicht § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde § 86 Rechtsbeschwerdegründe § 87 Nichtzulassungsbeschwerde § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 89 Beteiligtenfähigkeit § 90 Kostentragung und -festsetzung § 90a (aufgehoben) § 91 Gebührenpflichtige Handlungen § 92 (aufgehoben) § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren § 94 Zwangsgeld § 95 Bußgeldvorschriften § 95a Strafvorschriften § 95b Strafvorschriften § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde § 105 Streitwertanpassung Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof § 108 Ausschließliche Zuständigkeit Teil 9 Sonstige Vorschriften § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich § 110 Geschlossene Verteilernetze § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 111a Verbraucherbeschwerden § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren Teil 9a Transparenz § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform § 111e Marktstammdatenregister § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften § 112 Evaluierungsbericht § 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung § 113 Laufende Wegenutzungsverträge § 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen § 115 Bestehende Verträge § 116 Bisherige Tarifkundenverträge § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117b Verwaltungsvorschriften § 118 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) § 118a (aufgehoben) § 118b (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz |
§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" § 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung Anlage 2 (aufgehoben) | |
§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. 2 Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4 Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. | |
(2) 1 Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 2 Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung. | (2) 1 Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 2 Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 3 Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken. 4 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
(3) 1 Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. 2 Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. 3 Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. 4 Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. 5 Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. (4) 1 Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen. 2 Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. (6) 1 Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. 2 Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden. (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. (8) 1 Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger verantwortlich ist. 2 Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere berücksichtigt die Regulierungsbehörde, ob 1. ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll oder 2. durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele besser erreicht werden können. | |
§ 12e Bundesbedarfsplan | |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. 2 Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. 3 Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren. | (1) 1 Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. 2 Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. 3 Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren. |
(2) 1 Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. 2 Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. 3 Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes. (3) (aufgehoben) (4) 1 Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. 2 Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich. (5) 1 Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung. | |
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren | |
(1) 1 Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. 2 Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (2) 1 Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei 1. Änderungen des Betriebskonzepts, 2. Umbeseilungen oder 3. Zubeseilungen. | |
2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind. 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. 4 Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. | 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. 4 Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. |
(4) 1 Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. 2 Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. 3 Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. 5 Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. 6 Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen. (5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. | |
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | |
(1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2 Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3 Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. | |
(2) 1 Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. 2 Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3 Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4 Im Übrigen gilt § 45. | (2) 1 Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. 2 Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3 Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4 Im Übrigen gilt § 45. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | |
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | |
(1) 1 In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn | (1) 1 In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn |
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind, 4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und 5. der Vorhabenträger sich verpflichtet, a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen. 2 Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. 3 Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 4 § 44 bleibt unberührt. (2) 1 Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern. 2 Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 3 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung. | |
§ 59 Organisation | |
(1) 1 Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2 Satz 1 gilt nicht für 1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b, 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2, 2a. die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b und 3c, 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f, 4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5, 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20, 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung, 7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4 und 5, 8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2, 9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b, 10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c, 11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3, 12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung, 13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4, | |
14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2015/1222, | 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), |
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013, 16. die Erhebung von Gebühren nach § 91, 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94, | |
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d und 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f. | 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d, 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f, 20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17), 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485, 22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196, 23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943, 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben, und 25. Entscheidungen nach den §§ 118a und 118b. |
3 Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. (2) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. 2 Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben. (3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. | |
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen | |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen: 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4; 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; | |
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5 der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4; | 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5 der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § 118b; |
5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3; 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3; 7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen; 8. Amtshandlungen auf Grund des § 56; 9. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2; 10. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. 2 Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 3 Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. 4 Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt. (2) 1 Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. 2 Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. (2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. (3) 1 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 2 Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. 3 Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden. (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. (5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. (6) 1 Kostenschuldner ist 1. (aufgehoben) 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist; 2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat; 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat; 5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war. 2 Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 3 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (7) 1 Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). 2 Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 3 Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 4 Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. (8) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. 2 Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. 3 Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden. (8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen. (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen. (10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. | |
§ 118a (aufgehoben) | § 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz |
(1) 1 Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. 3 Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. 4 Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. (2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen. | |
§ 118b (aufgehoben) | § 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz |
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat. (2) 1 Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn 1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann, b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, 2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten erteilt hat oder b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, 3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann. 2 Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen. 3 Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist. (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen. |
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