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Änderung § 52 SchRegDV vom 01.01.2024
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§ 52 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 52 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 | |
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; 2. in Spalte 2: a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder; | |
(Text alte Fassung) b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; | (Text neue Fassung) b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; |
3. in Spalte 3: a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); b) der Verzicht auf das Eigentum; c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke. (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben. |
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