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Änderung § 73f SchRegDV vom 13.07.2017
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§ 73f SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 73f SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 73f (neu) | (Text neue Fassung)§ 73f |
(1) 1 Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen. (2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend. (3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend. |
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