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Änderung § 73f SchRegDV vom 13.07.2017

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§ 73f SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 73f SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73f


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(1) 1 Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.