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Zitierungen von § 73f SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73f SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 30 EAkteJEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. § 73f (1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt ...