Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27c ChemG vom 01.06.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. ChemGÄndG am 1. Juni 2008 und Änderungshistorie des ChemG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27c ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 27c ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Anzeige