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Änderung § 10 Feuerbrandverordnung vom 17.10.2012
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, | |
2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt, | |
3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten Gebiet verbringt oder | 3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten Gebiet verbringt, 3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder |
4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | |
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