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§ 7 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in der Werbung für diese Angebote darauf hingewiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu erhalten ist.
(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese Angebote klar als solche erkennbar ist.
(3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung für diese Angebote enthaltenen Informationen weder unrichtig noch irreführend sind und mit den Informationen übereinstimmen, die in einem bereits veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthalten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen.
(4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über diese Angebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Informationen übereinstimmen.
(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesentliche Informationen vom Anbieter oder vom Emittenten offengelegt und mündlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewählte Anleger gerichtet werden, müssen diese vom Anbieter in das Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktualisierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß § 4 Absatz 8 aufgenommen werden.
(6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 7 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 21.07.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 196 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
aktuell | vor 01.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 WpPG Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes (vom 21.12.2024)
... 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht für einen ... gilt insbesondere bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und Kapitel ...
§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019)
... sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist, 7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Hinweis erfolgt, 8. entgegen § 7 ... 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Hinweis erfolgt, 8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Werbung klar als solche erkennbar ist, 9. entgegen ... 2 nicht dafür sorgt, dass die Werbung klar als solche erkennbar ist, 9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Information weder unrichtig noch irreführend ist oder eine ... eine Übereinstimmung mit einer dort genannten Information vorliegt, 10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information mit der im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen ... enthaltenen Information übereinstimmt, oder 11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktualisierung nicht, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... § 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 10 AIFM-UmsG Änderung des Börsengesetzes
... veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen ...
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger". b) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. ... von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10.000 Euro." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... auf die Art des Angebots (1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich ... muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes ergibt." 5. § 4 wird wie folgt geändert: ... sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes ergibt." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ... einer Bezugsrechtsemission angeboten werden." 8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt gefasst: „§ 7 Werbung für Angebote, für die ... 8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt gefasst: „ § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ... 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht für einen Verstoß ... Dies gilt insbesondere bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und Kapitel ... sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist, 7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Hinweis erfolgt, 8. entgegen § 7 ... Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Hinweis erfolgt, 8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Werbung klar als solche erkennbar ist, 9. entgegen ... 2 nicht dafür sorgt, dass die Werbung klar als solche erkennbar ist, 9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Information weder unrichtig noch irreführend ist oder eine ... eine Übereinstimmung mit einer dort genannten Information vorliegt, 10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information mit der im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen ... enthaltenen Information übereinstimmt, oder 11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktualisierung nicht, nicht ...
Artikel 2 2. EUProspVOAnpG Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
... Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe- wahrung ( § 4 Absatz 1 und 2 WpPG ) 500 1.2 Aufbewahrung eines aktualisierten ... eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts ( § 4 Absatz 8 WpPG ) 55 1.3 Untersagung eines öffentlichen Angebots ...
Artikel 3 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt." 6. In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe ...
Artikel 4 2. EUProspVOAnpG Änderung des Börsengesetzes
... und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffentlichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen werden durfte. (11) § ...
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... 3. In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „ § 7 des Wertpapierprospektgesetzes " durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 196 10. ZustAnpV Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
§ 30 BörsG Zulassungspflicht
... veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen ...
§ 51 BörsG Zulassungsvoraussetzungen
... § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen ...
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