Änderung § 26 WpPG vom 21.07.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGuaÄndG am 21. Juli 2019 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 26 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Datenschutz


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie der Artikel 46, 55 Absatz 4 Satz 2, Artikel 56 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 verarbeiten.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed