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Änderung § 32 WpPG vom 16.08.2021
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§ 32 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 32 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Text alte Fassung) § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *) | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen. --- *) Anm. d. Red.: Der Paragraf sollte durch Artikel 1 G. v. 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) wahrscheinlich aufgehoben werden. Eine entsprechende Änderungsanweisung fehlt jedoch im Gesetz. |
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