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Änderung § 22 WpPG vom 01.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 22 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt |
Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und 2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden. |
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