§ 10 - Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1973 BGBl. I S. 871; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.08.1973; FNA: 8231-25 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
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§ 10



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Erste Abschnitt der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387) außer Kraft.



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