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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 2



(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster der Anlage vorzulegen. Abgangszollstelle im Sinne des Musters ist die Zolldienststelle, die Transportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr abfertigt.

(2) Die Anmeldung ist nicht erforderlich für

1.
mitgeführte Reisegebrauchs- und Reiseverbrauchsgegenstände sowie mitgeführte Geschenke; dazu gehören (jeweils mit Zubehör) zum Beispiel:

-
Campingausrüstungen, Sportgeräte wie Fahrräder, Segelboote, Skier;

-
Rundfunk- und tragbare Fernsehgeräte;

-
Foto- und Filmapparate sowie Filme, Ton- und Datenträger, Abzüge von Lichtbildern;

-
Musikinstrumente; ferner

-
Gegenstände, die als übliche persönliche Berufsausrüstung einschließlich unentgeltlicher Muster und Proben, gedrucktem Werbematerial oder anderen Werbegegenständen in üblicher Menge mitgeführt werden, wie zum Beispiel Ausrüstungen für Montage-, Installations-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;

2.
sonstige mitgeführte Gegenstände, die keine Handelsware sind, einschließlich Umzugs- und Erbschaftsgut;

3.
zugelassene Straßentransportmittel, die die Transitstrecke auf eigener Achse befahren;

4.
Nahrungs- und Genußmittel, die in auf Verpflegung eingerichteten Transportmitteln mitgeführt werden;

5.
Futtermittel, die Transporten lebender Tiere für die Dauer der Reise mitgegeben werden;

6.
Geschäftsunterlagen wie Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliches;

7.
Postsendungen;

8.
Expreßgut, das persönliche Gegenstände (einschließlich Umzugs- und Erbschaftsgut), nicht aber Handelswaren enthält;

9.
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener, die mit einem Leichenpaß oder einem dem Leichenpaß gleichzusetzenden Dokument überführt werden; Kränze und andere Gegenstände, die als Grabschmuck dienen.

(3) Gegenstände gelten nur dann im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 als mitgeführt, wenn sie sich nicht in den zur Aufnahme von Gütern bestimmten Teilen von Gütertransportmitteln befinden.

(4) Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für leere Straßentransportmittel, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verplombungsgesetzes zu verplomben sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zum Verplombungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerplombV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerplombV
... Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene Transportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen Transportmittel und Güter ...
§ 7 VerplombV
... abzugeben. Es dient als Anmeldung, falls die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten ...
Anlage VerplombV