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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 3



(1) Im Schienenverkehr können

1.
die Deutsche Bundesbahn und

2.
bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost

die Transportmittel mit eigenen amtlichen Verschlüssen versehen. Legt die Deutsche Bundesbahn eigene amtliche Verschlüsse an, so vermerkt sie Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amtlichen Stempels in der das Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage.

(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene Transportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen Transportmittel und Güter nicht vorgeführt zu werden.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Verplombungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerplombV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VerplombV
... als Anmeldung, falls die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten ...
Anlage VerplombV