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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Schienenverkehr können
- 1.
- die Deutsche Bundesbahn und
- 2.
- bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost
(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene Transportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen Transportmittel und Güter nicht vorgeführt zu werden.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Verplombungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerplombV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerplombV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VerplombV
... als Anmeldung, falls die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2170/a191332.htm