(1) Im Schienenverkehr können
- 1.
- die Deutsche Bundesbahn und
- 2.
- bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost
die Transportmittel mit eigenen amtlichen Verschlüssen versehen. Legt die Deutsche Bundesbahn eigene amtliche Verschlüsse an, so vermerkt sie Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amtlichen Stempels in der das Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage.
(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene Transportmittel nur Güter, die nach §
2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen Transportmittel und Güter nicht vorgeführt zu werden.