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Änderung § 1 ZZulV vom 20.07.2007

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§ 1 ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.



(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
 

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