Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der ZZulV am 20.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 1 der 2. ZusStRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeine Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. | (Text neue Fassung) (1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. |
(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. | |
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind. | (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind. |
§ 6a (neu) | § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser |
Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen. | |
§ 7 Höchstmengenfestsetzungen | |
(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen. | (1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen. |
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel 'quantum satis (qs)' zugelassen, dürfen sie nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden. | |
§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen | |
(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind. (2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel. (3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. | |
(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne des § 5 dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel. | (4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel. |
(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist. | |
Anlage 6a (neu) | Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind |
E-Nummer | Zusatzstoff | technologischer Zweck | Höchst- menge 1 | 2 | 3 | 4 E 170 | Calciumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs E 509 | Calciumchlorid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs E 516 | Calciumsulfat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs E 526 | Calciumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs E 529 | Calciumoxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs E 507 | Salzsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 500 1 | Natriumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 500 Il | Natriumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 501 I | Kaliumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 501 ll | Kaliumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 525 | Kaliumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 524 | Natriumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes | qs E 513 | Schwefelsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs E 174 - - - - | Silber, Silberchlorid, Silbersulfat, Natriumsilberchloridkomplex, Silbernitrat | Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch | 0,08 mg/l, berechnet als Silber |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2173/v150912-2007-07-20.htm