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Synopse aller Änderungen der ZZulV am 01.06.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 3 der 2. FrSaftVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind | |
(siehe BGBl. I 1998 S. 234) | |
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1521) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2173/v176322-2012-06-01.htm