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Synopse aller Änderungen der ZZulV am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 3 der 2. FrSaftVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind


(siehe BGBl. I 1998 S. 234)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe


(siehe BGBl. I 2000 S. 1521)