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Änderung § 12 OrtsDruckV vom 14.08.2010
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§ 12 OrtsDruckV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung | § 12 OrtsDruckV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet. | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet. |
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |
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