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Änderung Anlage 1 OrtsDruckV vom 08.11.2006
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Anlage 1 OrtsDruckV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Anlage 1 OrtsDruckV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 443 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 | |
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt. |
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