Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.

(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.


Text in der Fassung des Artikels 443 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von Anlage 1 OrtsDruckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 443 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 OrtsDruckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrtsDruckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 OrtsDruckV Besondere Zuständigkeiten (vom 08.11.2006)
... von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 443 9. ZustAnpV Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
... 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in der Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom ...


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