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Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
Eingangsformel
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die Marktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10. 2Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
- 1.
- „Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 2.
- „Bevollmächtigter" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 3.
- „Einführer" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt;
- 4.
- „Vertreiber" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
- 5.
- „Betreiber" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
- 6.
- „Wirtschaftsakteur" den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
- 7.
- „Benennende Behörde" die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik;
- 8.
- „Benannte Stelle" eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach § 16 Absatz 4 Satz 1 notifiziert wurde;
- 9.
- „Marktüberwachung" die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden;
- 10.
- „Marktüberwachungsbehörde" jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist;
- 11.
- Vorschriften des „ADR" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind;
- 12.
- Vorschriften des „RID" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 3 Hersteller
(1) 1Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind. 2Er hat sicherzustellen, dass für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewandten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Er hat sicherzustellen, dass für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 ADR/RID und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind, und eine Kopie der in Absatz 6.8.2.3.2 Satz 1 ADR/RID genannten Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizugeben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(2) 1Wurde durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). 2Er darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) Der Hersteller hat für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID genannten technischen Unterlagen sowie für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID genannten technischen Unterlagen während des gesamten dort festgelegten Zeitraums aufzubewahren und für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung zu stellen.
(3a) 1Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. 2Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID zu beachten.
(4) 1Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. 2Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. 3Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Hersteller zudem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten.
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
(6) 1Der Hersteller hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. 2Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
(7) Der Hersteller darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 4 Bevollmächtigte
(1) 1Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich bevollmächtigen. 2Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein.
(2) 1Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. 2Die Übertragung muss mindestens folgende Aufgaben enthalten:
- 1.
- die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum bereitzuhalten, der in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegt ist;
- 2.
- den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, und
- 3.
- mit Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
(3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in gleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1 bis 7 festgelegt ist.
(4) 1Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID einzutragen. 2Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.
(5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 5 Einführer
(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) 1Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass
- 1.
- das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist,
- 2.
- die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.2 in Verbindung mit der ergänzenden Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,
- 3.
- der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 4.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und
- 5.
- den ortsbeweglichen Druckgeräten die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist.
(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(4) 1Der Einführer hat in der Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Anschrift einzutragen. 2Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen. 3Ohne die Einträge nach Satz 1 darf der Einführer die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung keinem ortsbeweglichen Druckgerät beigeben.
(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(6) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. 2Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. 3Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. 4Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
(7) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der technischen Unterlagen nach Unterabschnitt 1.8.7.8 ADR/RID für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(8) 1Der Einführer hat den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben. 2Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
(9) Der Einführer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 6 Vertreiber
(1) 1Der Vertreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen. 2Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob sie mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d, die ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, und die Anschrift gemäß § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(3) Der Vertreiber hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich, nachdem ihm die Nichtkonformität bekannt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. 2Er hat sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. 3Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er unverzüglich den Hersteller, den Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. 4Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen, von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
(5) 1Der Vertreiber hat der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. 2Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
(6) Der Vertreiber darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
(7) Der Vertreiber hat Betreiber, die Privatpersonen im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweglichen Druckgeräts schriftlich hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 7 Eigentümer
(1) 1Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. 2Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. 3Er hat zudem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
(1a) Liegt eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 8 Betreiber
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
(1a) Liegt eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts ein Risiko verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. 2Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren
- 1.
- alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben, und
- 2.
- alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3, § 22a Absatz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Abschnitt 3 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
(1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.
(2) 1Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der Baumusterzulassung und den technischen Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt wurden. 2Sie werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.
(3) 1Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. 2Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Dezember 2012 BGBl. I S. 2715 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 12 Neubewertung der Konformität
1Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass die Konformität nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU neu bewertet wird. 2Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR/RID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU anzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. 3Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität nicht bestätigt wurde. 4Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Dezember 2012 BGBl. I S. 2715 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.
(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie
- 1.
- aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder
- 2.
- das Pi-Kennzeichen verdeckt.
§ 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.
(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Abschnitt 4 Benennende Behörde und Benannte Stellen
§ 15 Benennende Behörde
(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen, wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR/RID genannten Pflichten obliegen.
(2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.
(3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU teil.
(4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 16 Benennungsverfahren
(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes durchzuführen, und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulassung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID folgende Nachweise vor:
- 1.
- eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
- 2.
- eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,
- 3.
- eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will,
- 4.
- eine Akkreditierungsurkunde nebst Anlage und einen Bescheid der nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichteten nationalen Akkreditierungsstelle, in dem diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Akkreditierung nach Absatz 1.8.6.3.1 Satz 2 ADR/RID verfügt, und
- 5.
- den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person ist.
(3) 1Eine von einer Benennenden Behörde eingerichtete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen; einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1 erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 benannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. 2Behörden, denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind, können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.
(4) 1Die Benennende Behörde notifiziert die Benannten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Übermittlung der Angaben. 2Sie teilt der Europäischen Kommission außerdem die nach dieser Verordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, für die Veröffentlichung mit. 3Sie meldet zudem jede später eintretende Änderung der Benennung und Notifizierung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
(1) 1Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder teilweise widerrufen. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.
(2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der Benannten Stelle, hat die Benennende Behörde die Maßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der Unterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre Bereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen sicherzustellen.
(3) Die Benennende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Benennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechterhaltung.
(4) Hat die Europäische Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Benennung und der Notifizierung.
(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Notifizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die Europäische Kommission und die Benennende Behörde des Mitgliedstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.
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§ 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
(1) 1Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. 2Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.
(2) 1Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der Konformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. 2Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.
(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Behörde unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf einer Bescheinigung,
- 2.
- alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen der Benennung haben,
- 3.
- jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, und
- 4.
- auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(4) Benannte Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Prüfstellen für die gleichen ortsbeweglichen Druckgeräte sind, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen über die negativen und, auf Verlangen, auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(5) 1Benannte Stellen sollen ihre Erfahrungen in die Normungsarbeit einbringen. 2Entsenden sie keinen Vertreter in die Normungsarbeit, so müssen sie ihr Bewertungspersonal über neue und geänderte Normen fortlaufend unterrichten, sobald diese veröffentlicht sind.
(6) Die Benannten Stellen sind verpflichtet, an dem nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
(7) Eine Stelle darf ihre Aufgaben als Benannte Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Notifizierung Einwände erhoben hat.
(8) 1Eine Benannte Stelle darf nur die ihr von der Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer verwenden. 2Dies gilt auch, wenn eine Benannte Stelle auch nach anderen Rechtsvorschriften benannt und notifiziert ist.
(9) 1Eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Stelle muss die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Benannte Stelle in Deutschland oder für in Deutschland ansässige Unternehmen der Benennenden Behörde anzeigen. 2Diese unterrichtet sie über den nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch und fordert sie zur Teilnahme auf.
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§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.
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Abschnitt 5 Marktüberwachung
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:
- 1.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
- 2.
- das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
- 3.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. 2Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.
(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. 2An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:
- 1.
- die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
- 2.
- die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.
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§ 21 Marktüberwachungsstrategie
Die nationale Marktüberwachungsstrategie, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) zu erstellen ist, soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.
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§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. 2Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. 3Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Kontrolle nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um
- 1.
- die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen,
- 2.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige nationale Maßnahme getroffen worden ist, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke. 2Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach Satz 1 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
(5) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(6) 1Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. 2Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(7) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind § 3 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach § 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, obwohl sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf,
- 1.
- alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
- 2.
- innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist
- a)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- b)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.
(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(5) 1Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. 2Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 23 Formale Nichtkonformität
(1) 1Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. 2Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
- 1.
- die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;
- 2.
- die Pi-Kennzeichnung fehlt;
- 3.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder
- 4.
- die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.
(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder
- 2.
- sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Abschnitt 6 Informations- und Meldepflichten
§ 24 Meldeverfahren
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des
- 1.
- § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat,
- 2.
- § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben,
- 3.
- § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen,
- 4.
- § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.
- 1.
- die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
- die Herkunft der Geräte,
- 3.
- die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,
- 4.
- die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und
- 5.
- die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
4Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:
- 1.
- die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
- die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 3.
- die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 4.
- die Art des Risikos sowie
- 5.
- die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(2) 1Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle erlassenen Maßnahmen und weitere ihr vorliegende Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte. 2Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über ihre Einwände.
(3) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die eingegangenen Meldungen vollständig und schlüssig sind, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Meldungen unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.
(4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Einwand nach Absatz 2 Satz 2 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde sowie die Bundesministerien für Digitales und Verkehr sowie der Verteidigung über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 25 Schnellinformationssystem
(1) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich hierüber. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.
(2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus, unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle ihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur getroffen hat.
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für die Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen übermittelt.
(4) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 2Für diese Zwecke wird das von der Europäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 bezeichnete System zum raschen Informationsaustausch verwendet. 3Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System nach Satz 2 zugehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 26 Veröffentlichung von Informationen
(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind:
- 1.
- das Verbot, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,
- 2.
- die Rücknahme von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,
- 3.
- den Rückruf von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,
- 4.
- die Einschränkung der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt oder
- 5.
- die Sicherstellung, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung ortsbeweglicher Druckgeräte.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. 2Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.
(3) 1Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Informationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen. 2Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
- 1.
- dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
- 2.
- es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
- 3.
- der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.
(5) 1Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gegeben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, informiert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit darüber, sofern
- 1.
- dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
- 2.
- der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat und dies beantragt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Hersteller entgegen § 3
- a)
- Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
- Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- c)
- Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
- d)
- Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
- Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- f)
- Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- g)
- Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- als Bevollmächtigter entgegen § 4
- a)
- Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
- b)
- Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- c)
- Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- d)
- Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- als Einführer entgegen § 5
- a)
- Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
- Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
- c)
- Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
- Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- e)
- Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
- Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 4.
- als Vertreiber entgegen § 6
- a)
- Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
- b)
- Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- c)
- Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
- Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- e)
- Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
- Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5.
- als Eigentümer entgegen § 7
- a)
- Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- b)
- Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- c)
- Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- 6.
- als Betreiber entgegen § 8
- a)
- Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
- b)
- Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- c)
- Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 7.
- als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
- a)
- § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
- § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- c)
- § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
- d)
- § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
- § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
- § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 8.
- als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Hersteller entgegen § 3
- a)
- Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- b)
- Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
- 2.
- als Bevollmächtigter entgegen § 4
- a)
- Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- b)
- Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
- c)
- Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- als Einführer entgegen § 5
- a)
- Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
- b)
- Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- c)
- Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- d)
- Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
- 4.
- als Vertreiber entgegen § 6
- a)
- Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- b)
- Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- c)
- Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 5.
- als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
- a)
- § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- b)
- § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
- 6.
- als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
- a)
- Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
- b)
- Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 7.
- als Benannte Stelle entgegen § 18
- a)
- Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
- b)
- Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- c)
- Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
- Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
- e)
- Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
- f)
- Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 28 Straftaten
Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.
§ 29 Übergangsbestimmungen
(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3) 1Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. 2Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 30 (aufgehoben)
§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 OrtsDruckV
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) 1Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. 2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Anlagen
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:
Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten
Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:
- 1.
- neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
- 3.
- ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten
- 1.
- alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;
- 2.
- Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,
Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:
- 1.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn genannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:
- 1.
- Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) fallen;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungsgewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweglichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen, die von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der ortsbeweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
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