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§ 5 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 5 Einführer



(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(2) 1Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass

1.
das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist,

2.
die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.2 in Verbindung mit der ergänzenden Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,

3.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

4.
die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und

5.
den ortsbeweglichen Druckgeräten die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist.

2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.

(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(4) 1Der Einführer hat in der Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Anschrift einzutragen. 2Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen. 3Ohne die Einträge nach Satz 1 darf der Einführer die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung keinem ortsbeweglichen Druckgerät beigeben.

(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(6) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. 2Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. 3Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat er unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. 4Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(7) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der technischen Unterlagen nach Unterabschnitt 1.8.7.8 ADR/RID für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(8) 1Der Einführer hat den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben. 2Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(9) Der Einführer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 5 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ODV Vertreiber (vom 21.12.2024)
... sofern eine solche ausgestellt wurde, und die Anschrift gemäß § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen. (2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat ...
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.12.2024)
... vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. als Einführer entgegen § 5 a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. als Einführer entgegen § 5 a) Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 2 GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten." 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. die Baumusterzulassung nach ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...