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§ 9 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. 2Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.
Zitierungen von § 9 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.12.2024)
... oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in ... richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht ...
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