1Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach
§ 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
2Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in
§ 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.12.2024) ... oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in ... richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht ...