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§ 20 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:
- 1.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
- 2.
- das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
- 3.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. 2Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.
(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. 2An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:
- 1.
- die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
- 2.
- die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 20 ODV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 491 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ODV Geltungsbereich (vom 21.12.2024)
... für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 , des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 ...
§ 21 ODV Marktüberwachungsstrategie (vom 21.12.2024)
... vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) zu erstellen ist, soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines ... Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 , des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 ... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ... vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) zu erstellen ist, soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden." 19. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 491 10. ZustAnpV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... In § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 5, den §§ 19 und 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 24 Absatz 3 der ...
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