(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.
(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422