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§ 24 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 24 Meldeverfahren
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des
- 1.
- § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat,
- 2.
- § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben,
- 3.
- § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen,
- 4.
- § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.
- 1.
- die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
- die Herkunft der Geräte,
- 3.
- die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,
- 4.
- die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und
- 5.
- die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
4Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:
- 1.
- die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
- die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 3.
- die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 4.
- die Art des Risikos sowie
- 5.
- die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(2) 1Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle erlassenen Maßnahmen und weitere ihr vorliegende Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte. 2Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über ihre Einwände.
(3) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die eingegangenen Meldungen vollständig und schlüssig sind, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Meldungen unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.
(4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Einwand nach Absatz 2 Satz 2 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde sowie die Bundesministerien für Digitales und Verkehr sowie der Verteidigung über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 24 ODV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 491 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 ODV Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 21.12.2024)
... Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand ... innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 ... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 ...
§ 22a ODV Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte (vom 21.12.2024)
... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand ... innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 ... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 ... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 ... das Wort „anordnen" durch das Wort „sicherzustellen" ersetzt. 22. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Meldeverfahren (1) Die ... ersetzt. 22. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Meldeverfahren (1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 491 10. ZustAnpV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... Absatz 1, § 17 Absatz 5, den §§ 19 und 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 24 Absatz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), ...
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