(1) 1Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. 2Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
- 1.
- die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;
- 2.
- die Pi-Kennzeichnung fehlt;
- 3.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder
- 4.
- die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.
(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder
- 2.
- sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422