(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach
§ 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, obwohl sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf,
- 1.
- alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
- 2.
- innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist
- a)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- b)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in
§ 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.
(4)
1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach
§ 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der
Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
2Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der
Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.
(5) 1Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. 2Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ... b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 22a eingefügt: „§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von ... der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 22a eingefügt: „ § 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ... des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10." 3. § 2 wird wie folgt geändert: ... nach den Wörtern „§ 22 Absatz 2 und 3" ein Komma und die Wörter „ § 22a Absatz 1 und 3" eingefügt. 11. In § 14 Absatz 1 wird das Wort ... c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. 20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von ... 20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „ § 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ... 3. § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen, 4. § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den ...