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§ 30 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 30 (aufgehoben)
§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 OrtsDruckV
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von § 30 ODV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte". c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 (weggefallen)". 2. § 1 ... c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 (weggefallen) ". 2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Diese ... ersetzt. 26. § 29 Absatz 4 bis 6 wird aufgehoben. 27. § 30 wird aufgehoben. 28. In Anlage 2 Abschnitt B Nummer 1 werden die Wörter ...
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