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§ 30 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 30 (aufgehoben)


§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 OrtsDruckV




 
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Frühere Fassungen von § 30 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte". c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 (weggefallen)". 2. § 1 ... c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 (weggefallen) ". 2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Diese ... ersetzt. 26. § 29 Absatz 4 bis 6 wird aufgehoben. 27. § 30 wird aufgehoben. 28. In Anlage 2 Abschnitt B Nummer 1 werden die Wörter ...