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§ 25 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 25 Schnellinformationssystem
(1) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich hierüber. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.
(2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus, unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle ihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur getroffen hat.
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für die Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen übermittelt.
(4) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 2Für diese Zwecke wird das von der Europäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 bezeichnete System zum raschen Informationsaustausch verwendet. 3Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System nach Satz 2 zugehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 25 ODV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union." 23. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 ...
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