§ 21 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 21 Marktüberwachungsstrategie


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nationale Marktüberwachungsstrategie, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) zu erstellen ist, soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 m.W.v. 21. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 21 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

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Zitierungen von § 21 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
...  (EUR) 1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. ... (EUR) 1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Marktüberwachungsstrategie". ... geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Marktüberwachungsstrategie". b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende ... die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen." 18. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Marktüberwachungsstrategie  ... bestimmten Stellen." 18. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Marktüberwachungsstrategie Die nationale Marktüberwachungsstrategie, die ...


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