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§ 10 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren

1.
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben, und

2.
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3, § 22a Absatz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.





 

Frühere Fassungen von § 10 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ODV Geltungsbereich (vom 21.12.2024)
... 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10 . Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ...
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.12.2024)
... vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10 ." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7 und 8 ... „eine Gefahr" durch die Wörter „ein Risiko" ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 22 Absatz 2 und 3" ein Komma und die Wörter ...