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§ 18 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen



(1) 1Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. 2Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(2) 1Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der Konformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. 2Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Behörde unverzüglich mitzuteilen:

1.
jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf einer Bescheinigung,

2.
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen der Benennung haben,

3.
jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, und

4.
auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(4) Benannte Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Prüfstellen für die gleichen ortsbeweglichen Druckgeräte sind, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen über die negativen und, auf Verlangen, auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(5) 1Benannte Stellen sollen ihre Erfahrungen in die Normungsarbeit einbringen. 2Entsenden sie keinen Vertreter in die Normungsarbeit, so müssen sie ihr Bewertungspersonal über neue und geänderte Normen fortlaufend unterrichten, sobald diese veröffentlicht sind.

(6) Die Benannten Stellen sind verpflichtet, an dem nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

(7) Eine Stelle darf ihre Aufgaben als Benannte Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Notifizierung Einwände erhoben hat.

(8) 1Eine Benannte Stelle darf nur die ihr von der Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer verwenden. 2Dies gilt auch, wenn eine Benannte Stelle auch nach anderen Rechtsvorschriften benannt und notifiziert ist.

(9) 1Eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Stelle muss die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Benannte Stelle in Deutschland oder für in Deutschland ansässige Unternehmen der Benennenden Behörde anzeigen. 2Diese unterrichtet sie über den nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch und fordert sie zur Teilnahme auf.





 

Frühere Fassungen von § 18 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ODV Koordinierung der Benannten Stellen (vom 21.12.2024)
... und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen ...
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.12.2024)
... vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 7. als Benannte Stelle entgegen § 18 a) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 2 GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden." 8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Benannten ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...