Änderung § 16a 5. VermBG vom 06.12.2024

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§ 16a 5. VermBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 16a 5. VermBG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute


vorherige Änderung

 


Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.

 



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