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§ 16a - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 800-9 Arbeitsvertragsrecht
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§ 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute



Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 16a 5. VermBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 51 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a 5. VermBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a 5. VermBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VermBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden. (18) § 16a ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 51 JStG 2024 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute  ... 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute Für die Anwendung der vorstehenden ... 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § 16a ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. ...