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§ 4 - Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV k.a.Abk.)
V. v. 14.10.2002 BGBl. I S. 4044; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Lizenz
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
Frühere Fassungen von § 4 Hanfeinfuhrverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung vom 26.01.2017 BGBl. I S. 138 |
aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2653 |
aktuell | vor 20.12.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Hanfeinfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HanfEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HanfEinfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HanfEinfV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Artikel 1 1. HanfEinfVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ... die Wörter „und ist auf drei Jahre befristet" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 2" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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