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Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung - HanfEinfV k.a.Abk.)
V. v. 14.10.2002 BGBl. I S. 4044; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2653 m.W.v. 20. Dezember 2012
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
§ 3 Zulassung
(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an
- 1.
- Forschungseinrichtungen oder
- 2.
- natürliche oder juristische Personen, die im Handel mit Getreide oder Saaten für die Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(3) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. 2Der Antrag hat zu enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen,
- 3.
- Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzuführenden Hanfsamen und
- 4.
- Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Bescheinigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) 1Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. 2Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
§ 4 Lizenz
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
§ 5 Prüfung von Einfuhrbedingungen
(1) 1Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. 2Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. 3Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. 4Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt die Lizenz beantragt.
(2) 1Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. 2Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. 3Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
§ 6 Behandlung
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2653 m.W.v. 20. Dezember 2012
§ 7 Bescheinigung über die Behandlung
1Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. 2Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
§ 8 Muster, Formulare
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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