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§ 6 - Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2002 BGBl. I S. 4044; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Behandlung



Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 Hanfeinfuhrverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2653

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Hanfeinfuhrverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HanfEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HanfEinfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Artikel 1 HanfEinfVuaÄndV Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
... über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen." 5. In § 6 werden die Wörter „ist die Frist" durch die Wörter „kann die ...