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§ 7 - Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV k.a.Abk.)
V. v. 14.10.2002 BGBl. I S. 4044; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Bescheinigung über die Behandlung
1Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. 2Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017
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Frühere Fassungen von § 7 Hanfeinfuhrverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung vom 26.01.2017 BGBl. I S. 138 |
aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2653 |
aktuell | vor 20.12.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Hanfeinfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HanfEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HanfEinfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HanfEinfV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder 2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Artikel 1 1. HanfEinfVÄndV
... Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 2" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bescheinigung über die Behandlung". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Artikel 1 HanfEinfVuaÄndV Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
... durch die Wörter „verlängert werden" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 17a ...
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