Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
- 2.
- entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.