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Änderung § 3 Hanfeinfuhrverordnung vom 18.02.2017
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassung | |
(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an 1. Forschungseinrichtungen oder | |
(Text alte Fassung) 2. natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig am Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind. | (Text neue Fassung) 2. natürliche oder juristische Personen, die im Handel mit Getreide oder Saaten für die Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig sind. |
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. (3) 1 Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. 2 Der Antrag hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen, 3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzuführenden Hanfsamen und | |
4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Bescheinigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1 Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei Jahre befristet. 2 Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. | 4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Bescheinigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1 Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. 2 Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. |
(5) 1 Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2177/al0-59527.htm