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§ 7 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Abfüllung und Verpackung
(1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 1. Dezember 2006 BGBl. I S. 2762 m.W.v. 12. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Min/TafelWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
... oder fahrlässig 1. natürliches Mineralwasser a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 ... § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den ... oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des ...
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „ § 7 " ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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