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Anlage 6 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
Angaben | Anforderungen |
Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l |
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l |
Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l |
Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l |
Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l |
Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l |
Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l |
Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l |
Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über- schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 1. Dezember 2006 BGBl. I S. 2762 m.W.v. 12. Dezember 2006
Frühere Fassungen von Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Min/TafelWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 Min/TafelWV Irreführende Angaben
... Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 6 aufgeführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben. 6. In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" ...
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