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Änderung § 11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 24.06.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Herstellung


(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

2. Meerwasser,

3. Natriumchlorid,

4. Magnesiumchlorid.

Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.

(2) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.

(Text neue Fassung)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.

(heute geltende Fassung)