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Änderung § 14 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 13.07.2017
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 25 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist | (Text neue Fassung) (1) 1 Bezeichnung des Lebensmittels ist |
1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung 'Quellwasser', 2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung 'Tafelwasser'. | |
2 Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden. | 2 Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden. |
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend. (6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind: 1. 'Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden', sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und 2. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe. |
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