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Änderung § 10 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Begriffsbestimmungen | |
(1) Quellwasser ist Wasser, das 1. seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist, 2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt. |
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält. |
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