Änderung § 11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV am 30. Oktober 2014 und Änderungshistorie der Min/TafelWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Herstellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

2. Meerwasser,

3. Natriumchlorid,

vorherige Änderung

4. Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.



4. Magnesiumchlorid.

Magnesiumchlorid
nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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