(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,
- 2.
- Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und
- 3.
- Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131