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§ 1 - Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)

Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,

2.
Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,

b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,

und

3.
Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,

b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.





 

Frühere Fassungen von § 1 13. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 13. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 13. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 23 ProdSNG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
...  (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die ...