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§ 1 - Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,
- 2.
- Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
- 3.
- Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 1 13. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 13. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 13. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 23 ProdSNG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
... (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die ...
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